Seit 2009 sind sogenannte „gemischte Aufwendungen“ teilweise als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Bei gemischten Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.
Kein Aufteilungsverbot besteht für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden (z.B. Fernsehapparat im Gästezimmer eines Gasthauses). Die Kosten dafür sind zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Außerdem sind Aufwendungen, bei denen die betriebliche Veranlassung von der privaten Veranlassung klar abgegrenzt ist bzw. werden kann, vom Aufteilungsverbot ausgenommen. Beim Aufwand für z.B. ein auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug, ein Gebäude, für Computer, Telefaxgerät oder Telefon ist der Aufwand aufzuteilen und die private Nutzung herauszurechnen.
Privatanteil steht fest
Wenn das Ausmaß des Privatanteils von vornherein feststeht, können Sie im Detaildialog für die Belegposition (Aufruf über das Bleistiftsymbol) den Prozentsatz eingeben. Der Beleg wird in diesem Fall sofort um den Privatanteil vermindert verbucht. Beachten Sie bitte, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung auch die Vorsteuer um dieses Ausmaß gekürzt wird.
Achtung: Steht trotz eingeschränkter Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ein Vorsteuerabzug in voller Höhe zu (z.B. bei Reisekosten), buchen Sie den Beleg ohne Privatanteil, damit der Vorsteuerabzug in richtiger Höhe vorgenommen wird, und buchen Sie den Privatanteil in Form einer Gegenbuchung als Einnahme, um so den betrieblich abzugsfähigen Aufwand zu korrigieren.
Privatanteil steht noch nicht fest
Wenn das Ausmaß der Privatnutzung im Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht feststeht, buchen Sie den Beleg in voller Höhe und korrigieren Sie den Aufwand durch eine Gegenbuchung (Einnahme), um so den betrieblich abzugsfähigen Aufwand anzupassen.
Das wird z.B. bei der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeugs regelmäßig der Fall sein, weil das Ausmaß der Privatnutzung idR erst am Jahresende anhand des Fahrtenbuches festgestellt werden kann.
Siehe auch: