Finanzjahre verwalten

Unter dem Reiter „Finanzen“ werden alle Jahre angezeigt, für die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt wurde bzw. wird.

Achtung: Sie können selbst kein neues Finanzjahr anlegen. Dies geschieht automatisch, sobald ein Beleg für ein neues (noch nicht bebuchtes) Finanzjahr erfasst wird.

Um ein Finanzjahr zu bearbeiten, klicken Sie in der Tabellenanzeige auf das Bearbeitungssymbol, den Stift rechts außen, um alle Einstellungen des betreffenden Finanzjahres anzuzeigen und ggf. zu bearbeiten.

Bitte beachten Sie, dass die Punkte „Gewinnermittlung“, „UVA-Intervall“ und „Umsatzsteuermethode“ nur bis zur Erstellung der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das betreffende Finanzjahr geändert werden können. § 131 BAO regelt, dass Eintragungen in den zu führenden Büchern und Aufzeichnungen spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats bzw. des Kalendervierteljahres erfolgen müssen.

Gewinnermittlung: Wählen Sie hier die zutreffende Einkunftsart bzw. die gegebenenfalls anzuwendende Pauschalierung aus.

UVA-Intervall: Das Umsatzsteuergesetz schreibt bei Vorjahresumsätzen von nicht mehr als 100.000 € das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum vor. Allerdings wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu wählen.

Umsatzsteuermethode: siehe dazu die Ausführungen im Beitrag Soll- oder Istbesteuerung.

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: siehe dazu die Ausführungen im Beitrag Brutto- oder Nettomethode.

Kleinunternehmerregelung: Auch diese Option kann nur bis zur Fälligkeit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung geändert werden.

Kassabuch: Wenn Sie ein elektronisches Kassabuch führen wollen, können Sie zwischen zwei Optionen wählen:

Wareneingangsbuch: Wählen Sie diese Option aus, wenn Sie zur Führung eines Wareneingangsbuches verpflichtet sind.