Beim Eigenverbrauch (Entnahme von Sachgütern) sind die Entnahmen grundsätzlich ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Zu den Ausnahmen siehe RZ 752 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000).
Die auf die Entnahmen entfallenden Umsatzsteuerbeträge dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Daher sind die Steuerbeträge, die als Zahllast an das Finanzamt bezahlt werden, bzw. die Umsatzsteuer-Gutschriften, um die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer zu berichtigen.
Siehe dazu auch die Informationen im Abschnitt 1.1.2. Eigenverbrauch der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)